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Anlage Zeitkonto

A.1. Zeitkonto-Modell nach dem Prinzip 50-40:
  • (1) Die derzeitige Berechnungsgrundlage der Wochengage bleibt bestehen.
  • (2) Mit der Wochengage ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in Höhe von 40 Stunden einschließlich von bis zu 10 weiteren Arbeitsstunden vergütungsrechtlich abgegolten.
A.1.1. Arbeitszeitkonto:
  • (1) In das Zeitkonto werden alle Arbeitszeiten von mehr als 50 Stunden pro Woche und alle täglichen Mehrarbeitsstunden von mehr als 12 Stunden pro Tag einschließlich der darauf evtl. fällige Zeitzuschläge eingespeist.
  • (2) Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde ab der 51. Stunde bis zur 60. Stunde pro Woche fällt ein Zuschlag von 25 % an. Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde ab der 61. Stunde pro Woche fällt ein Zuschlag von 50 % an.
  • (3) Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste 13. tägliche Arbeitsstunde fällt ein Zuschlag von 60 % an. Auf jede in das Zeitkonto eingespeiste Arbeitsstunde bei mehr als 13 täglichen Arbeitsstunden fällt ein Zuschlag von 100 % an.
A.1.2. Sonderregelungen für Arbeitsverträge mit verminderter Wochengage (TZ 5.3.3.):

Bei Arbeitsverträgen mit einer verminderten Wochengage werden alle ab der 41. Stunde pro Woche in das Arbeitszeitkonto eingespeisten Arbeitsstunden zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 25% bewertet. Ansonsten bleibt es bei den Zuschlagsregelungen der Buchstaben b) und c).

A.1.3. Auflösung des Arbeitszeitkontos:
  • (1) Im Anschluss an die Produktionsdauer und den zu gewährenden Urlaub wird das Arbeitszeitkonto aufgelöst. Sofern der letzte vergütete Tag bei einer Wochen-, oder Monatsgage ein Freitag ist, endet in diesen Fällen der Vertrag in Anwendung des Zeitkontos mit Ablauf des darauffolgenden Sonntags.
  • (2) Mit Auflösung des Zeitkontos werden im Ausgleichszeitraum acht Std. Zeitguthaben in einen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungstag umgewandelt und bei Zugrundelegung der tariflichen 40 Std.-Woche bei fünf Arbeitstagen mit 1/50 der Wochengage pro Beschäftigungsstunde vergütet. Zeitguthaben von weniger als acht Std. werden stundenweise vergütet und ab vier Stunden als ein Beschäftigungstag bewertet.
  • (3) Dieser Betrag wird mit Auflösung des Zeitkontos im Ausgleichszeitraum fällig.
  • (4) Wenn die/der Filmschaffende dem Arbeitgeber mitteilt, dass er eine Anschlussbeschäftigung hat, wird das Zeitausgleichskonto ganz oder teilweise in Geld abgegolten. Diese Mitteilung soll im Regelfall vier Wochen vor dem jeweiligen Ende des Beschäftigungszeitraums erfolgen.
  • (5) Die Tarifparteien stellen klar, dass im Zeitkontenmodell keine zusätzlichen Urlaubsansprüche generiert werden.