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9. Absage einer disponierten Aufnahme bei Tagesgage

Protokollnotiz:
Für Schauspielerinnen und Schauspieler gilt stattdessen die spezielle Tarifregelung aus TZ 4.6.1. des Tarifvertrages für Schauspielerinnen und Schauspieler vom 30. April 2021. Es wird ein Flexibles Fristenmodell entsprechend der TZ 4.6. ff aus dem als Anlage beigefügten Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler vereinbart.

9.1. Absage disponierter Innenaufnahmen

Werden Innenaufnahmen einer/m Filmschaffenden bis 20.00 Uhr des vorausgehenden Tages abgesagt, entfällt der Gagenanspruch für diesen Tag. Werden Innenaufnahmen dem Filmschaffenden später als zu dem vorgenannten Zeitpunkt bis zu 3 Stunden nach seinem disponierten Eintreffen abgesagt, beträgt der Gagenanspruch 1/3 der Tagesgage. Bei Absage nach dem Ablauf von 3 Stunden bleibt der Gagenanspruch in voller Höhe bestehen.

9.2. Wetterbedingte Absage disponierter Außenaufnahmen

Werden Außenaufnahmen einer/m Filmschaffenden bis zu 3 Stunden vor seinem disponierten Eintreffen am Arbeitsort aus wetterbedingten Gründen abgesagt, entfällt der Gagenanspruch für diesen Tag.

9.3. Verfügbarkeit auf Abruf

Hält sich die/der Filmschaffende auf Verlangen des Filmherstellers bis zu 5 Stunden nach disponiertem Arbeitsbeginn auf Abruf zur Verfügung, erhält er für eine Wartezeit bis 13.00 Uhr des Abruftages die Hälfte der Tagesgage und für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Wartezeit die volle Tagesgage, wenn er nicht mehr beschäftigt wird.