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10. Vertragsdauer

10.1. Vertragsbeginn nach Datum

Der Beginn der Vertragszeit soll in der Regel kalendermäßig festzulegen.

10.2. Mitteilung des Vertragsbeginns und Rücktritt

In Ausnahmefällen bei nicht terminierten Verträgen hat der Filmhersteller der/dem Filmschaffenden den datierten Vertragsbeginn mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so ist der Filmschaffende berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Filmschaffenden, die gegen Tages-, Wochen-oder Monatsgage verpflichtet sind, muss der früheste Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit nach dem Datum festgelegt werden.

10.3. Verschiebung des Vertragsbeginns

Der Filmhersteller kann den Beginn der Vertragszeit durch schriftliche Mitteilung bis zu 7 Tage aufschieben. In einem solchen Falle verschiebt sich das Ende der Vertragszeit um die entsprechende Zeit. Eine Verschiebung um mehr als 7 Tage bedarf der Zustimmung der/des Filmschaffenden.

10.4. Beendigung befristeter Verträge

Die Beendigung von auf Produktionsdauer befristeten Verträgen muss mindestens sieben Kalendertage vorher bekanntgegeben werden. Erfolgt dies nicht, so ist von Bekanntgabe der Beendigung des Vertrages an die Gage zeitanteilig noch 7 Kalendertage zu bezahlen.

10.5. Vertragsverlängerung

Der Filmhersteller ist berechtigt, die Vertragsdauer aus produktionsbetrieblichen Gründen zu verlängern, sofern dadurch nicht anderweitige ihm schriftlich bekanntgegebene Verpflichtungen der/des Filmschaffenden beeinträchtigt werden. Zur Behebung von Ausfall-und Negativschäden ist der/die Filmschaffende verpflichtet, über den Ablauf der Vertragszeit hinaus mindestens noch drei Tage dem Filmhersteller zur Verfügung zu stehen und diese Priorität des Filmherstellers bei neuen Verpflichtungen zu berücksichtigen.
Die Gage für die Zeit der Vertragsverlängerung ist nach der für die Vertragszeit vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen (Ziff. 13.2 bleibt unberührt).

10.6. Verfügbarkeit nach Vertragsende

Der Filmschaffende hat auch nach Vertragsende unter Berücksichtigung seiner anderweitigen Verpflichtungen für Neu-, Nachaufnahmen oder Synchronisationsarbeiten zur Verfügung zu stehen. Da Filmschaffende erhält für Neu-und Nachaufnahmen eine Vergütung, die aus der für die Vertragszeit vereinbarten Gage zeitanteilig zu berechnen ist.

10.7. Außerordentliche Vertragsbeendigung

Der Filmhersteller ist berechtigt, den Vertrag auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen, wenn der/die Filmschaffende bei Abschluss des Anstellungsvertrages wesentliche Umstände auf ausdrückliches Befragen verschwiegen bzw. nicht angegeben hat, die er/sie kannte oder kennen musste, und welche die Erfüllung der von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen gefährden oder unmöglich machen.

10.8. Vergütungsanspruch bei Vertragsbeendigung

Erfolgt aufgrund der Bestimmungen dieses Vertrages eine Auflösung des Vertragsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, so hat die/der Filmschaffende nur insoweit Anspruch auf die Gage, als sie der bisherigen Dienstleistung und dem Zeitanteil an der gesamten Vertragszeit entspricht. Die dem Filmhersteller neben dem Anspruch auf Dienstleistung zustehenden sonstigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

10.9. Streckung des Abrechnungszeitraumes

Die/r Filmschaffende ist berechtigt, unter Verrechnung der zusätzlich fällig werdenden Arbeitgeberanteile bei disponierten Arbeitstagen von weniger als einer Woche unter Anrechnung der nachgewiesenen Vorbereitungszeit bei bis zu 2 Drehtagen 3 Tage, bei bis zu 4 Drehtagen 5 Tage (volle Kalenderwoche) als abrechnungsmäßige Vertragszeit zu vereinbaren. Dies gilt nicht, wenn die/der Filmschaffende anderweitig für diesen Zeitraum beschäftigt ist.