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TV FFS der ver.di-Filmunion
Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende TV FFS vom 30. April 2021 der ver.di Filmunion mit der Produzentenallianz (inhaltlich nicht veränderte Kopie)
Relevante EU-Richtlinien
I. Manteltarifvertrag
II. Gagentarifvertrag
III. Tarifvertrag für Kleindarsteller und Kleindarstellerinnen
2003/88/EG | Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Amtsblatt Nr. L 299 vom 18/11/2003 S. 0009 - 0019
Präambel
Die vertragsschließenden Parteien erkennen die Wichtigkeit der unabhängigen Produktion in Film und Fernsehen an und tragen deren Bedeutung durch den Abschluss dieses Tarifvertrages Rechnung, der den wesentlichen, außerhalb der öffentlich-rechtlichen Struktur...
1. Geltungsbereich
1.1. Räumlich Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 1.2. Sachlich Für die nicht öffentlich-rechtlich organisierten Betriebe zur Herstellung von Filmen unabhängig von ihrem Verbreitungsweg. 1.3. Persönlich Für alle Film-und Fernsehschaffenden, die...
2. Vertragsabschluss
2.1. Schriftformerfordernis Verträge zwischen Filmherstellern und Filmschaffenden sollen vor Beschäftigungsbeginn schriftlich abgeschlossen werden. Liegt ein wirksamer Vertragsabschluss vor, so gilt im Zweifelsfall ein typischerweise befristetes Arbeitsverhäl...
3. Rechte an Film, Foto und Namen
Die nachstehenden Regelungen dieser Ziff. 3 gelten für Film- und Fernsehschaffende, an deren Leistungen oder Beiträgen Schutzrechte (z.B. urheberrechtlicher Schutz, Leistungs- oder Bildnisschutz) bestehen: 3.1. Schutzrechte a.Der/die Film- und Fernsehschaf...
4. Tätigkeit des Filmschaffenden
4.1. Umfang und Art der Tätigkeit Umfang und Tätigkeit des Filmschaffenden werden durch den Arbeitsvertrag bestimmt. 4.2. Synchronisation Der Filmhersteller kann von den unter Mitwirkung von Film- und Fernsehschaffenden zustande gekommenen Aufnahmen durch S...
5. Arbeitszeit
5.1. Präambel Die besonderen Bedingungen der Film-und Fernsehproduktion haben zur Folge, dass die Arbeitszeiten sich grundsätzlich an den künstlerischen und technischen Erfordernissen des jeweiligen Herstellungsprozesses orientieren. Für die jeweils auf Produ...
6. (entfallen.)
7. Vorbereitungsarbeiten
7.1. Vorbereitung Jeder Filmschaffende hat im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches auf Anforderung des Filmherstellers bei Proben, Motivsuche, Anfertigung von Entwürfen, Erstellung von Kalkulationen und anderen Vorarbeiten für den Film mitzuwirken. 7.2. Arbeite...
8. Ausschließlichkeits-und andere Verpflichtungen des Filmschaffenden
8.1. Ausschließliche Verfügbarkeit Filmschaffende haben für die gesamte Vertragszeit ausschließlich zur Verfügung zu stehen, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Weitere Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Filmherstellers. 8.2. Parallele Tätigk...
9. Absage einer disponierten Aufnahme bei Tagesgage
Protokollnotiz:Für Schauspielerinnen und Schauspieler gilt stattdessen die spezielle Tarifregelung aus TZ 4.6.1. des Tarifvertrages für Schauspielerinnen und Schauspieler vom 30. April 2021. Es wird ein Flexibles Fristenmodell entsprechend der TZ 4.6. ff aus d...
10. Vertragsdauer
10.1. Vertragsbeginn nach Datum Der Beginn der Vertragszeit soll in der Regel kalendermäßig festzulegen. 10.2. Mitteilung des Vertragsbeginns und Rücktritt In Ausnahmefällen bei nicht terminierten Verträgen hat der Filmhersteller der/dem Filmschaffenden den...
11. Gagen und Gagenzahlung
11.1. Festlegung verbindlicher Mindestgagen Die Gagen werden in einem gesondert kündbaren Gagen-Tarifvertrag zum Manteltarifvertrag für Film-und Fernsehschaffende festgelegt und sind als Mindestgagen verbindlich. 11.2. Zahlungsfristen Die Zahlung erfolgt be...
12. Auslagen, Spesenvergütung und Reisekosten für Dienstreisen, Vergütung für An- und Abreise
12.1. Dienstreisen Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine Filmschaffende/ein Filmschaffender auf Anordnung oder mit Genehmigung des Filmherstellers oder seines Beauftragten sich zur Ausübung dienstlicher Aufgaben an einen anderen Ort begibt. Der/die Filmschaff...
13. Verhinderung des Filmschaffenden
13.1. Informationspflicht bei Verhinderung Ist der/die Filmschaffende am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seiner Tätigkeiten verhindert, so hat er/sie dem Filmhersteller dies unter Angabe der Gründe und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der ...
14. Urlaub
14.1. Urlaubsanspruch Der/dem Filmschaffenden steht pro 7 zusammenhängender Tage der Vertragszeit ein halber Urlaubstag zu. Bei der Anrechnung von Bruchteilen von Urlaubstagen gilt die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes. Bruchteile von Urlaubstagen, die minde...
15. Pensionskasse
Der Erwerb und die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft bei der Pensionskasse Rundfunk oder dem Versorgungswerk der Presse steht der/dem Filmschaffenden, auch als arbeitnehmerähnliche Person, im Rahmen von deren Satzungen offen. Der Filmhersteller leistet zusä...
16. Abweichende gesetzliche Bestimmungen
Soweit einzelnen Bestimmungen dieses Tarifvertrages zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere für bestimmte Arbeitnehmergruppen (z.B. Jugendliche, Schwerbeschädigte), entgegenstehen, gelten diese, ohne dass die übrigen Bestimmungen des Tarifvertrages hi...
17. Verjährung
Für die Verjährung von Ansprüchen des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit es sich um Ansprüche auf Zuschläge zu Gagen (Ziff. 5) handelt, hat die/der Filmschaffende diese gegenüber dem Filmhersteller innerhalb von 3 Monaten schriftlich...
18. Besitzstandwahrung
Zur Zeit des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages bestehende, für die Filmschaffende/den Filmschaffenden günstigere Bestimmungen in Einzelverträgen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
19. Vertragsrecht und Gerichtsstand
Für die Anwendung und Auslegung des Beschäftigungsvertrages gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist Berlin, Hamburg, Köln, Leipzig oder München nach Maßgabe des Sitzes oder Wohnsitzes des Beklagten innerhalb des ört...