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15. Pensionskasse

Der Erwerb und die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft bei der Pensionskasse Rundfunk oder dem Versorgungswerk der Presse steht der/dem Filmschaffenden, auch als arbeitnehmerähnliche Person, im Rahmen von deren Satzungen offen. Der Filmhersteller leistet zusätzlich zur vereinbarten Vergütung den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages satzungsgemäß vorgeschriebenen Anteil. Satzungsgemäß fallen Pensionskassenbeiträge für Auftragsproduktionen öffentlich-rechtlicher Sender an, sofern die/der Filmschaffende die Meldung seiner Mitgliedschaft in der Pensionskasse dem Filmhersteller bekannt gibt Die sogenannte Limburger Lösung, zuletzt geändert am 1.12. 2017, gilt in den arbeitsrechtlichen Auswirkungen zur Beitragspflicht und Beitragsabführung für Filmschaffende und Filmhersteller im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.