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1. Geltungsbereich

1.1. Räumlich

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

1.2. Sachlich

Für die nicht öffentlich-rechtlich organisierten Betriebe zur Herstellung von Filmen unabhängig von ihrem Verbreitungsweg.

1.3. Persönlich

Für alle Film-und Fernsehschaffenden, die mit der Herstellung von Filmen unmittelbar im Zusammenhang stehend abhängig beschäftigt werden. Das sind insbesondere Tätigkeiten in den Gewerken: Regie, Produktion, Ausstattung/Szenenbild, Kamera, Darstellende Künstler/-innen (Schauspiel, Gesang, Tanz), Bildmontage/Filmeditoring, Ton, Bildnachbearbeitung/VFX, Beleuchtung/Kamerabühne, Maskenbild, Kostümbild, Spezialeffekte, Stunt sowie Assistentinnen und Assistenten vorgenannter Sparten und Filmschaffende in ähnlichen oder weiteren mit der Herstellung von Filmen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.

1.4. Kleindarsteller/-innen

Kleindarsteller/-innen gelten als Filmschaffende im Sinne dieses Tarifvertrages. Kleindarsteller/-innen sind Filmschaffende, deren darstellerische Mitwirkung die filmische Handlung nicht wesentlich trägt und die ihr kein eigenpersönliches Gepräge gibt. Die besonderen Arbeitsbedingungen der Kleindarsteller/-innen sind im Tarifvertrag für Kleindarsteller (Abschnitt III) geregelt.

1.5. Ständig Beschäftigte

Für die ständig beschäftigten Filmschaffenden sind abweichende Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Unter ständig Beschäftigten im Sinne dieses Vertrages sind solche Filmschaffenden zu verstehen, die von dem Filmhersteller durch einen Vertrag in einem zusammenhängenden Zeitraum für Tätigkeiten in mindestens drei Filmen (nicht Folgen einer Serie) oder während der Dauer eines Jahres über sechs Monate durchgehend beschäftigt sind.

1.6. Praktikant/-innen

Praktikant/-in, Trainee ist, wer zum Zwecke der Ausbildung oder im Rahmen einer Aus- und Weiterbildung zeitweilig oder für die Dauer einer Produktion die Filmherstellung begleitet, ohne durch seine Tätigkeit die Tätigkeit eines Filmschaffenden zu ersetzen.