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4. Zuschläge / Gagen für besondere kleindarstellerische Leistungen

4.1. besondere Aufwendungen und Leistungen

Für besondere Aufwendungen und Leistungen des Kleindarstellers/der Kleindarstellerin sind zur Tagesgage Zuschläge zu zahlen.

4.1.1. Eigene Kleidung

Bei Mitwirkung in eigener gepflegter Gesellschaftskleidung, z.B. Gehrock, Cutaway, Frack, Stresemann, Abendkleid, Cocktailkleid, Pelzmantel, Pelzstola 23,- €.

4.1.2. "Temperaturzuschlag"

Wenn sich der/die Kleindarsteller/in in einer nicht der Jahreszeit entsprechenden Kleidung länger als nur vorübergehend im Freien aufhalten muss 31,- €.

4.2. Mehrarbeitszuschläge

Mehrarbeitszuschläge über die vereinbarte Arbeitszeit gemäß TZ 3.1 hinaus sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge richten sich nach dem Manteltarifvertrag, TZ 5.4 -5.7.

4.3. Besondere Anforderungen

Werden vom Kleindarsteller/von der Kleindarstellerin besondere kleindarstellerische Tätigkeiten oder Anforderungen verlangt, gelten folgende Grundgagen, auf die auch die vorgehenden Bestimmungen TZ 4.1. und 4.2. anzuwenden sind:

4.3.1. Tagesgage Kleindarstellung

Für die Kleindarstellung im Sinne von 1.2.2. wird ab dem 1. Januar 2017 eine Tagesgage von 144,- € (ab dem 1. September 2018 147,- €, ab dem 1. Juli 2019 151,- €, ab dem 1. April 2020 154,- €). gezahlt.

4.3.2. Tagesgage Edelkomparserie

Für die Kleindarstellung im Sinne von 1.2.3. („Edelkomparserie“) wird eine Tagesgage von 250,- € gezahlt. Ausgenommen hiervon sind kleindarstellerische Tätigkeiten in hochfrequenten Produktionen i.S.v. TZ 3.5.4 des Schauspieltarifvertrages, für die sich die Vertragsparteien auf eine festzulegende Grundgage nicht einigen konnten.