4. Zuschläge / Gagen für besondere kleindarstellerische Leistungen
4.1. besondere Aufwendungen und Leistungen
Für besondere Aufwendungen und Leistungen des Kleindarstellers/der Kleindarstellerin sind zur Tagesgage Zuschläge zu zahlen.
4.1.1. Eigene Kleidung
Bei Mitwirkung in eigener gepflegter Gesellschaftskleidung, z.B. Gehrock, Cutaway, Frack, Stresemann, Abendkleid, Cocktailkleid, Pelzmantel, Pelzstola 23,- €.
4.1.2. "Temperaturzuschlag"
Wenn sich der/die Kleindarsteller/in in einer nicht der Jahreszeit entsprechenden Kleidung länger als nur vorübergehend im Freien aufhalten muss 31,- €.
4.2. Mehrarbeitszuschläge
Mehrarbeitszuschläge über die vereinbarte Arbeitszeit gemäß TZ 3.1 hinaus sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge richten sich nach dem Manteltarifvertrag, TZ 5.4 -5.7.
4.3. Besondere Anforderungen
Werden vom Kleindarsteller/von der Kleindarstellerin besondere kleindarstellerische Tätigkeiten oder Anforderungen verlangt, gelten folgende Grundgagen, auf die auch die vorgehenden Bestimmungen TZ 4.1. und 4.2. anzuwenden sind:
4.3.1. Tagesgage Kleindarstellung
Für die Kleindarstellung im Sinne von 1.2.2. wird ab dem 1. Januar 2017 eine Tagesgage von 144,- € (ab dem 1. September 2018 147,- €, ab dem 1. Juli 2019 151,- €, ab dem 1. April 2020 154,- €). gezahlt.
4.3.2. Tagesgage Edelkomparserie
Für die Kleindarstellung im Sinne von 1.2.3. („Edelkomparserie“) wird eine Tagesgage von 250,- € gezahlt. Ausgenommen hiervon sind kleindarstellerische Tätigkeiten in hochfrequenten Produktionen i.S.v. TZ 3.5.4 des Schauspieltarifvertrages, für die sich die Vertragsparteien auf eine festzulegende Grundgage nicht einigen konnten.