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8. Ausschließlichkeits-und andere Verpflichtungen des Filmschaffenden

8.1. Ausschließliche Verfügbarkeit

Filmschaffende haben für die gesamte Vertragszeit ausschließlich zur Verfügung zu stehen, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Weitere Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Filmherstellers.

8.2. Parallele Tätigkeiten bei Tagesgage

Gegen Tagesgage oder tageweise beschäftigte Filmschaffende sind berechtigt, während der Vertragszeit auch anderweitig tätig zu sein, wenn sie den neuen Vertragspartner bei Vertragsabschluss auf die bestehenden Verpflichtungen hingewiesen haben. Wird daraufhin die/der Filmschaffende von mehreren Filmherstellern für die gleichen Tage angefordert, geht die früher eingegangene Verpflichtung der später eingegangenen vor.