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5. Arbeitszeit

5.1. Präambel

Die besonderen Bedingungen der Film-und Fernsehproduktion haben zur Folge, dass die Arbeitszeiten sich grundsätzlich an den künstlerischen und technischen Erfordernissen des jeweiligen Herstellungsprozesses orientieren. Für die jeweils auf Produktionsdauer befristeten Arbeitsverhältnisse kann daher bei den folgenden Bestimmungen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Filmschaffenden während eines Kalenderjahres nicht durchgehend 52 Wochen beschäftigt sind. Die Bestimmungen unter diesem Tarifvertragsabschnitt 5 stellen nur im Zusammenhang (TZ 5.1. bis 5.9) und in Verbindung mit dem Gagentarifvertrag bzw. mit den Regelungen zur Einstiegsgage des Schauspieltarifvertrages eine zulässige Regelung für die Arbeitszeiten von Film- und Fernsehproduktionen dar.1 Einzelabreden zum Ausschluss einzelner oder mehrerer der TZ 5.1. bis 5.9. sowie des Gagentarifvertrages sind unzulässig, dies trifft insbesondere auf Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gem. § 7 Abs. 3 ArbZG (einzelvertragliche Inbezugnahme) zu; es gilt § 4 Abs. 3 TVG. TZ 1.5 bleibt unberührt.

1) Ein Rosinenpicken für nicht tarifgebundene Filmfirmen wird damit ausgeschlossen. Gem. Bundesarbeitsgericht AZR 587/13 hat ein Vergleich der in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen zu erfolgen (sog. Sachgruppenvergleich). Die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung und das ihm dafür zustehende Arbeitsentgelt bilden bei der Durchführung des Günstigkeitsvergleichs grundsätzlich eine einheitliche Sachgruppe, da beide Hauptleistungspflichten in einem engen, inneren sachlichen Zusammenhang stehen. Ist nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die einzelvertragliche Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist, bleibt es bei der zwingenden, normativen Geltung des Tarifvertrags.

5.2. Arbeitszeit

5.2.1. Wochenarbeitszeit

Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, die gleichmäßig auf die Wochentage Montag bis Freitag zu verteilen sind.

5.2.2. Arbeitsbeginn

Die Arbeitszeit rechnet sich von dem Zeitpunkt an, zu dem der Produzent oder dessen Beauftragter den/die Filmschaffende/n bestellt haben, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Einsatzes. Angeordnete oder disponierte Dienstfahrten gelten als Arbeitszeit.

5.2.3. Vor- / Nachbereitung

Als Arbeitszeit gelten außer der Proben-und Drehzeit am Set auch die Zeit für die Vorbereitungs-, Bearbeitungs-und Abwicklungstätigkeiten der/des Filmschaffenden, die er/sie auf Veranlassung des Produzenten oder deren/dessen Beauftragten in Erfüllung seiner vereinbarten Tätigkeit zu leisten hat.

5.2.4. Angefangene Tage

Jeder angefangene Arbeitstag, auch wenn er sich über zwei Kalendertage erstreckt, wird mit mindestens 8 Stunden berechnet.

5.2.5. Tageshöchstarbeitszeit
  • 5.2.5.1.
    Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so einzurichten, dass für alle Filmschaffenden am Drehtag und Drehort, eine tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden gemäß den folgenden Bestimmungen eingehalten werden kann.
  • 5.2.5.2.
    Die maximale Tageshöchstarbeitszeit darf nur in hochfrequenten Fernseh-Serien-Produktionen und nur an einem Tag jeder Kalenderwoche im gesamten Produktionszeitraums von 12 auf 13 Stunden verlängert werden.
  • 5.2.5.3.
    Die maximale Tageshöchstarbeitszeit von 12 Stunden bzw. 13 Stunden im Falle von TZ 5.2.5.2. darf nur in den folgenden Ausnahmesituationen an einzelnen Tagen und mit Zustimmung der/des Filmschaffenden überschritten werden, diese Ausnahmesituationen sind:
    • a. zeitlich aufgrund Drittentscheidung eingeschränkte Motivverfügbarkeit,
    • b. erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen, zum Beispiel in historischen Kostümfilmen, oder in vergleichbaren außergewöhnlichen Fällen,
    • c. höhere Gewalt oder
    • d. nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten verursacht wurden.
  • 5.2.5.4.
    Bei Überschreitung von 13 Stunden täglicher Arbeitszeit verlängert sich die direkt anschließende gesetzliche Mindest-Ruhezeit von 11 Stunden (gem. TZ 5.9.1 und 5.9.2.) auf tarifvertraglich 12 Stunden.
  • 5.2.5.5.
    Hinsichtlich der Pausen gilt TZ. 5.8.2.

5.3. Wochengage

5.3.1. Wochenpauschale

Die Wochengage vergütet eine 5-Tage-Woche innerhalb einer Kalenderwoche, in der jeder angefangene Arbeitstag mit mindestens 8 Stunden berechnet wird. Sie beinhaltet die Verpflichtung, an einzelnen Tagen bis zu 4 weitere Stunden zu arbeiten, wobei insgesamt 50 Wochenstunden nicht überschritten werden dürfen.

5.3.2. Verbindl. Mindestgage

Die Wochengagen, die der gesondert kündbare Gagentarifvertrag ausweist, vergüten den Regelfall der Film-und Fernsehproduktion; sie sind als Mindestgagen verbindlich, soweit nicht ein Vertrag nach Ziff. 5.3.3 abgeschlossen wird.

5.3.3. Verminderte Wochengage

Ausnahmsweise kann - unter Berücksichtigung der Produktionsformen, insbesondere bei non-fiktionalen Produktionen - ein Vertrag mit verminderter Wochengage abgeschlossen werden; die Gage beträgt in diesem Fall 80% der Wochengage gemäß TZ 5.3.2. Bei Verträgen mit verminderter Wochengage bestehen Verpflichtungen gem. TZ 5.3.1 nicht. Die Arbeitszeit richtet sich ausschließlich nach TZ 5.2.1.

5.3.4. Günstigkeitsprinzip

Die Verrechnung von Mehrarbeitszuschlägen ist mit individualvertraglich höheren als in der Gagentabelle ausgewiesenen Mindestgagen nur zulässig, wenn die tarifvertraglichen Mindestbedingungen (Zuschläge, bezahlte Ruhetage, Zeitkonto etc.) nicht unterschritten werden (Günstigkeitsprinzip) und eine solche Verrechnung ausdrücklich vereinbart ist. Sonntags-, Nacht- und Feiertagszuschläge sind nicht verrechenbar.

5.4. Mehrarbeit

5.4.0 Arbeitsbereitschaft

 Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass in die werktägliche Arbeitszeit des an einer Film- oder Fernsehproduktion mitwirkenden Film- oder Fernsehschaffenden regelmäßig und in erheblichen Umfang bezahlte Arbeitsbereitschaft im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1a Arbeitszeitgesetz fällt. Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass bei einer Tageshöchstarbeitszeit im Sinne der TZ 5.2.5. mindestens 3 Stunden Arbeitsbereitschaft anfallen. Bei kürzeren Arbeitszeiten kann ggf. weniger Arbeitsbereitschaft anfallen. Mit der Zeitkontenregelung für die genannten Film- und Fernsehschaffenden ist davon auszugehen, dass deren Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Beschäftigungszeitraum beziehungsweise im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreitet.

5.4.1. Zustimmung des FS zur Mehrarbeit

Mehrarbeit ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie muss vom Produzenten oder dessen Beauftragten angeordnet sein. Überschreitet sie an einem Arbeitstag die 12. Arbeitsstunde, bedarf sie der Zustimmung des/der Filmschaffenden. Mehrarbeit ist bei Verträgen mit verminderter Wochengage nach TZ 5.3.3 die Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden gemäß TZ 5.2.1.

5.4.2. Schriftl. Fixierung

Der Produzent oder dessen Beauftragter sind für die Anordnung und schriftliche Fixierung der Mehrarbeitsstunden bzw. -tage sowie der -vergütungen verantwortlich.

  • 5.4.2.1.
    Für die Erfassung und Abgeltung von Mehrarbeit und darauf fällige Zuschläge wird ein Zeitkonto geführt und ist nach dem in der Anlage Zeitkonto erläuterten Modell geregelt.
  • 5.4.2.2.
    Mehrarbeit über 10 Stunden pro Tag ist vom Arbeitgeber fortlaufend gesondert unter Ausweis der geleisteten Tagesarbeitszeit zu erfassen. Die entsprechende Aufzeichnung wird dem/der Arbeitnehmer/in mit der monatlichen Abrechnung auf Verlangen ausgehändigt. Weitergehende arbeitsrechtliche Auskunftsansprüche bleiben unberührt.
5.4.3. Mehrarbeit bei Wochengagenverträgen gemäß TZ 5.3.1
  • 5.4.3.1.
    Angeordnete Arbeit, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die 12. Stunde pro Tag (tägliche Mehrarbeit) oder über die 50. Stunde bzw. den 5. Tag pro Woche (wöchentliche Mehrarbeit) hinausgeht ist ebenso wie die Arbeit am 6. und 7. Tag der Kalenderwoche Mehrarbeit. Sie ist zusätzlich zur zeitanteiligen Gage mit Zuschlägen gemäß TZ 5.4.3.2 oder 5.4.3.3 abzugelten.
  • 5.4.3.2.
    Wöchentliche Mehrarbeit: Für jede angefangene, über die 50. Wochenarbeitsstunde hinausgehende Stunde betragen die Mehrarbeitszuschläge für die 51. bis zur 60. Stunde 25 %, für jede weitere, darüber hinausgehende Stunde 50%.
  • 5.4.3.3.
    Tägliche Mehrarbeit: Fallen unabhängig von der vorstehenden Regelung an einem Tag – sofern gesetzlich zulässig – mehr als 12 Stunden Arbeitszeit an, so beträgt der Mehrarbeitszuschlag für die 13. Stunde 60 %, für jede weitere 100 %. Diese Mehrarbeitsstunden werden bei der Berechnung der wöchentlichen Mehrarbeit nach Textziffer 5.4.3.2 nicht mehr berücksichtigt.
  • 5.4.3.4.
    Arbeit am 6. und 7. Tag der Kalenderwoche wird wie wöchentliche Mehrarbeit nach TZ 5.4.3.2 berechnet und abgegolten.
5.4.4. Mehrarbeit bei Verträgen mit verminderter Wochengage gemäß TZ 5.3.3
  • 5.4.4.1.
    Im Fall eines Vertrages mit verminderter Wochengage gem. TZ 5.3.3 ist jede auf Anordnung geleistete Arbeit über die 8. Stunde pro Tag hinaus Mehrarbeit. Gleiches gilt für die Arbeit am 6. und 7. Tag.
  • 5.4.4.2.
    Die Abgeltung für Mehrarbeit für die 41. bis 50. Wochenstunde an den Tagen von Montag bis Freitag beträgt zusätzlich zur zeitanteiligen Gage 25%; für darüberhinausgehende Mehrarbeit gilt TZ 5.4.3.2 entsprechend.

5.5. Nachtarbeit

5.5.1. Zeitfenster

Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr geleistet wird.

5.5.2. Nachtzuschlag

Pro Nachtarbeitszeitstunde wird zusätzlich zur Gage ein Zuschlag von 25% gezahlt. Soweit es sich um Mehrarbeit handelt, wird zusätzlich der Mehrarbeitszuschlag gezahlt.

5.5.3. Transport des FS zum und vom Arbeitsort

Ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der Lage des Arbeitsortes oder der Arbeitszeit nicht möglich, so hat der Filmhersteller für den Transport zum und vom Arbeitsort zu sorgen.

5.6. Arbeit an Sonn-und Feiertagen

5.6.1. Sonn- / Feiertagsarbeit

Sonn-und Feiertagsarbeit im Sinne der TZ 5.6.3. ist die Arbeit, die an diesen Tagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistet wird, auch dann wenn der Arbeitstag an einem vorhergehenden Kalendertag begonnen hat. Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage am Arbeitsort, zusätzlich Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie HI. Abend und Silvester; die beiden letzteren jeweils ab 12.00 Uhr mittags.

5.6.2. Ausgleichstage

Für jeden Sonntag, an dem gearbeitet wurde, ist als Ausgleich an einem Werktag ein bezahlter Ruhetag zu gewähren, dies gilt ebenso für die Feiertage Weihnachten, Ostern, Pfingsten, 3. Oktober und 1. Mai, wenn an diesen gearbeitet wurde. Kann dieser Ruhetag nicht gewährt werden, so ist ein zusätzlicher bezahlter Urlaubstag zu gewähren. Sofern sich der Arbeitstag über zwei Kalendertage erstreckt, ist ein bezahlter Ruhetag nur dann zu gewähren, wenn mehr als vier Stunden auf den Sonn oder Feiertag entfallen.

5.6.3. Zuschläge

Für die Arbeit an Sonntagen wird zusätzlich zur zeitanteiligen Gage ein Zuschlag von 75 %, an gesetzlichen Feiertagen von 100% gezahlt. Sofern es sich um einen Sonntag oder die Feiertage Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt oder Allerheiligen innerhalb der Phase des 1. bis 5. Produktionstages einer Kalenderwoche handelt (versetzter Dreh), wird kein Zuschlag gezahlt, unbeschadet bleibt der Anspruch auf einen bezahlten Ruhetag gem. 5.6.2. Sofern sich ein Arbeitstag über zwei Kalendertage erstreckt werden die Zuschläge für den ganzen Tag nur dann gewährt, wenn mehr als vier Stunden auf den Sonn- oder Feiertag entfallen, ansonsten werden sie zeitanteilig vergütet.

5.6.4. Samstagszuschlag

Für die Arbeit am Sonnabend wird grundsätzlich und zusätzlich zur zeitanteiligen Gage ein Zuschlag von 25 % gezahlt.

5.7. Berechnung der Zuschläge

5.7.1. Stundengage

Die zeitanteiligen Gagen pro Stunde und die Zuschläge für Mehr-und Nachtarbeit sind nach der umgerechneten Stundengage zu berechnen. Eine Stundengage entspricht 1/50 der Wochengage bzw. 1/10 der Tagesgage oder bei Verträgen mit einer verminderten Wochengage nach TZ 5.3.3 1/40 der Wochengage bzw. 1/8 der Tagesgage.

5.7.2. Umrechnung

Die Umrechnung der Wochengagen erfolgt:

  • a) bei Filmschaffenden, mit denen die Zahl der Drehtage fest vereinbart ist, nach der Zahl der vereinbarten Drehtage;
  • b) bei Filmschaffenden, bei denen die Zahl der Drehtage nicht fest vereinbart ist, nach der für den Fall einer Vertragsverlängerung vereinbarten Tagesgage;
  • c) bei allen übrigen Filmschaffenden nach der Zahl der Werktage (außer Sonnabend), die in die Vertragszeit fallen.
5.7.3. Tagesgage

Die Zuschläge für Sonn-und Feiertagsarbeit sind nach der unmittelbaren oder umgerechneten Tagesgage zu berechnen. Eine Tagesgage entspricht 1/5 der Wochengage oder 1/22 der Monatsgage.

5.8. Pausen

5.8.1. Pausenzeiten

Dem/der Filmschaffenden steht bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden eine Pause zu, die in der Regel zwischen der 4. und 5. Arbeitsstunde liegen soll, jedenfalls darf länger als sechs Stunden nicht ohne Pause gearbeitet werden. Die Pausenlänge ist so zu bemessen, dass die/der Filmschaffende ausreichend Gelegenheit hat, eine warme Mahlzeit einzunehmen, sie muss mindestens 45 Minuten betragen. Aus zwingenden produktionstechnischen Gründen kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes die Pause verlegt werden.

5.8.2. Weitere Pausen

Bei verlängerten Arbeitszeiten ist bei Überschreitung von 12 Stunden Arbeitszeit eine weitere Pause von 30 Minuten zu gewähren.

5.8.3. Berechnung von Pausen

Die Pausen rechnen bis zur Dauer von 1 Stunde und 15 Minuten nicht zur Arbeitszeit.

5.9. Arbeitsfreie Zeit

5.9.1. Tägliche Ruhezeit

Zwischen dem Ende und dem Beginn der Arbeitszeit von zwei Arbeitstagen muss eine arbeitsfreie Zeit als Ruhezeit von mindestens 11 Stunden liegen.

5.9.2. Ruhetage (24+11)

Ein Ruhetag (gem. TZ 5.6) oder Urlaubstag (gem. TZ 14.1) im Sinne dieses Tarifvertrages zählt nur dann als arbeitsfreier Tag, wenn er neben den arbeitsfreien 24 Stunden auch die gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden umfasst.

5.9.3. Zusammenhängende Ruhetage (48+11)

Ist die/der Filmschaffende länger als 21 Tage beschäftigt, müssen pro vier Wochen Beschäftigungszeitraum mindestens zweimal zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden. Ist die/der Filmschaffende während der Drehzeit länger als 40 Tage beschäftigt, müssen pro vier Wochen Beschäftigungszeitraum ab dem zweiten Beschäftigungsmonat mindestens dreimal zwei zusammenhängende Ruhetage gewährt werden. In den Beschäftigungsphasen der Pre- und Postproduktion gilt diese Regelung in den Fällen, in denen die Wochenendarbeit vom Produzenten oder dessen Beauftragtem angeordnet ist.

5.9.4. Wochenenden (48+11)

Ein Wochenende soll nach einem Nachtdreh vom Freitag in den Sonnabend zur Wahrung der arbeitsfreien Zeit 48 zuzüglich elf Stunden umfassen. Mindestens zwei Wochenenden je Beschäftigungsmonat müssen eine Ruhezeit von 48 zuzüglich elf Stunden zwischen Arbeitsende und darauffolgendem Arbeitsbeginn umfassen. Dies gilt auch für den versetzten Dreh.