17. Verjährung
Für die Verjährung von Ansprüchen des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit es sich um Ansprüche auf Zuschläge zu Gagen (Ziff. 5) handelt, hat die/der Filmschaffende diese gegenüber dem Filmhersteller innerhalb von 3 Monaten schriftlich (auch eine im Vertrag vom Filmhersteller angegebene Email-Adresse) geltend zu machen, andernfalls verfallen sie. Diese Frist ist gehemmt, solange die/der Filmschaffende an der Geltendmachung der Ansprüche gehindert ist.