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17. Verjährung

Für die Verjährung von Ansprüchen des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Soweit es sich um Ansprüche auf Zuschläge zu Gagen (Ziff. 5) handelt, hat die/der Filmschaffende diese gegenüber dem Filmhersteller innerhalb von 3 Monaten schriftlich (auch eine im Vertrag vom Filmhersteller angegebene Email-Adresse) geltend zu machen, andernfalls verfallen sie. Diese Frist ist gehemmt, solange die/der Filmschaffende an der Geltendmachung der Ansprüche gehindert ist.