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3. Grundgagen

3.1. Tagesgage

Der/die Kleindarsteller/in erhält ab dem 1. Januar 2017 je achteinhalbstündigem Einsatztag, unabhängig davon, ob er in eigener oder von der Produktion gestellter Kleidung auftritt, eine Tagesgage in Höhe von 109,- € (ab dem 1. September 2018 111,- €, ab dem 1. Juli 2019 114,- €, ab dem 1. April 2020 117,- €). Beträgt der Einsatz lediglich bis zu 6,5 Stunden, so erhält der/die Kleindarsteller/in ab dem 1. Januar 2017 je bis zu sechseinhalbstündigem Einsatztag, unabhängig davon, ob er in eigener oder von der Produktion gestellter Kleidung auftritt, eine Tagesgage in Höhe von 83,- € (ab dem 1. September 2018 85,- €, ab dem 1. Juli 2019 87,- €, ab dem 1. April 2020 89,- €).

3.2. Abgeltung

Mit der Tagesgage sind alle Leistungen des Kleindarstellers/der Kleindarstellerin abgegolten, die er/sie innerhalb der Handlung der Film-/Fernsehproduktion nach Weisung der Regie erbringen muss, soweit sie über den Rahmen der Kleindarstellung gemäß TZ 1.2. nicht hinausgehen.

3.3. Pauschalgagen

Bei Kleindarstellern und Kleindarstellerinnen dürfen Pauschalgagen bis zu einer Woche die tarifvertraglich vereinbarten Tagesgagen nicht unterschreiten. Bei Ausschließlichkeitsverpflichtung von Kleindarstellern und Kleindarstellerinnen ab einer Woche gegen Tagesgage besteht Anspruch auf mindestens vier Tagesgagen pro Woche.