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12. Auslagen, Spesenvergütung und Reisekosten für Dienstreisen, Vergütung für An- und Abreise

12.1. Dienstreisen

Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine Filmschaffende/ein Filmschaffender auf Anordnung oder mit Genehmigung des Filmherstellers oder seines Beauftragten sich zur Ausübung dienstlicher Aufgaben an einen anderen Ort begibt. Der/die Filmschaffende hat Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten und der durch die Dienstreise entstehenden Mehrkosten.
Die tatsächlich aufgewendete Reisezeit wird wie normale Arbeitszeit ohne Zuschläge vergütet. Dies gilt auch für Dienstreisen an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen. Der Filmschaffende ist hinsichtlich der Wahl des Verkehrsmittels an die Weisungen der Produktionsfirma gebunden.

12.2. Reisekostenvergütung

Die zu vergütenden Reisekosten bestehen aus Fahrtkosten, Tagegeld, Übernachtungskosten und Nebenkosten.

Inlandsreisen:

  • a) Als Fahrtkosten werden nur die tatsächlichen Ausgaben gegen Vorlage der Belege erstattet. Bei Flugreisen werden grundsätzlich die Kosten der Touristenklasse erstattet.
  • b) Die Mehraufwendungen für Verpflegung (Tagegeld) werden pauschal nach den jeweils gültigen steuerlichen Richtlinien erstattet.
  • c) Die Kosten für Übernachtung werden pauschal ohne Nachweis der Kosten in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Richtlinien erstattet, wenn eine Übernachtung erforderlich war. Sollten unvermeidbare höhere Übernachtungskosten entstehen, sind sie gegen entsprechenden Nachweis zu erstatten.
  • d) Nebenkosten sind alle Auslagen, die aus dienstlichen Gründen während der Dienstreise entstanden sind und nicht zu den Fahrt-, Verpflegungs-und Unterbringungskosten zählen. Die Auslagen sind zu belegen.
12.3. Auslandsreisen

Als Fahrtkosten werden nur die tatsächlichen Ausgaben gegen Vorlage der Belege erstattet. Bei Flugreisen werden grundsätzlich die Kosten der Touristenklasse erstattet.
Schiffspassagen unterliegen einer gesonderten Vereinbarung. Grundsätzlich werden die Art, Umfang und Höhe der erstattungspflichtigen Tage- und Übernachtungsgelder nach den jeweils gültigen steuerlichen Richtlinien erstattet.

12.4. Reisezeitbezahlung

Reist die/der Filmschaffende zur Aufnahme seiner Beschäftigung an einen anderen Ort als den ersten Tätigkeitsort (sofern dies nicht der Geschäftssitz des Filmherstellers ist), so werden die Zeit für An- und Abreise von bzw. zu seinem Wohnsitz wie Arbeitszeit (TZ 5.) vergütet, jedoch ohne jegliche Zuschläge. Diese Regelung gilt nur, wenn der ständige Wohnsitz der/des Beschäftigten im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages liegt. Sie gilt nicht für Darsteller/innen. Außerdem werden die tatsächlichen Aufwendungen für Eisenbahn bzw. Flugzeuge vergütet. Ferner wird eine Reisekostenvergütung gemäß 12.2 b und 12.2 d vorgenommen.
Ziffer 12.4 Satz 1 gilt nicht für die tägliche An-und Abfahrt zum Arbeitsort, wenn der Arbeitsort innerhalb der Wohnortsgrenzen bzw. bis zu 20 km außerhalb liegt. Die besonderen Bestimmungen für Kleindarsteller/innen bleiben unberührt.
Unter den Begriff Wohnort fällt auch der vorübergehende Aufenthalt in einem Hotel oder einer vergleichbaren Unterkunftsstätte während der Produktionszeit an dem Geschäftssitz des Produzenten oder an dem ersten Tätigkeitsort. Reiseproduktionen bleiben hiervon unberührt.