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2. Vertragsabschluss

2.1. Schriftformerfordernis

Verträge zwischen Filmherstellern und Filmschaffenden sollen vor Beschäftigungsbeginn schriftlich abgeschlossen werden. Liegt ein wirksamer Vertragsabschluss vor, so gilt im Zweifelsfall ein typischerweise befristetes Arbeitsverhältnis zu angemessenen Bedingungen nach Maßgabe dieses Tarifvertrages als vereinbart. Abänderungen, Ergänzungen und eine Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung, wobei Schriftwechsel genügt.

2.2. Abschluss durch Vertreter

Im Falle des Abschlusses durch einen Vertreter der/des Filmschaffenden ist der Filmhersteller unbeschadet der Gültigkeit des Vertrages berechtigt zu verlangen, dass der Vertrag auch von dem Filmschaffenden selbst gezeichnet oder eine Vollmacht nachgereicht wird.