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2. Allgemeine Regelungen

2.1. Abschluß

Kleindarsteller-Engagements/Kleindarstellerinnen-Engagements können durch Beauftragte einer Film-/Fernsehproduktion mündlich (z.B. telefonisch) abgeschlossen werden.
Auf eine schriftliche Bestätigung kann verzichtet werden.

2.2. Verlegung

Kleindarsteller/innen haben bei Verlegung des Beginns der Vertragsdauer Anspruch auf das vereinbarte Honorar, wenn ihnen die Verlegung nicht mindestens 24 Stunden vor vereinbarter Arbeitsaufnahme bekanntgegeben wird.

2.3. Wegzeiten

Für Kleindarsteller/innen, die zu Aufnahmen außerhalb des Bereichs öffentlicher Verkehrsmittel verpflichtet werden, gilt die Zeit der An- und Abreise vom Endpunkt öffentlicher Verkehrsmittel zum bzw. vom Aufnahmeort als Arbeitszeit.

2.4. Beförderung

Sofern bei Beendigung der Dreharbeiten öffentliche Verkehrsmittel die Heimfahrt nicht ermöglichen, hat der Filmhersteller auf seine Kosten für die Heimbeförderung des/der Kleindarsteller/in zu sorgen.

2.5. Nachbereitung

Wird nach Beendigung der normalen Arbeitszeit durch Abschminken, Kostümabgabe oder Gagenzahlung ohne Verschulden des Kleindarstellers/der Kleindarstellerin eine weitere Stunde überschritten, so ist jede weitere angefangene Stunde als Mehrarbeit zu vergüten.

2.6. Weisungen

Den Weisungen der Produktion hinsichtlich seiner/ihrer Kleidung, eventuell verlangtem Zubehör und seiner/ihrer Mitwirkung in der Film-/Fernsehproduktion hat der/die Kleindarsteller/in Folge zu leisten.