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1. Geltungsbereich

1.1. Kleindarsteller/innen als Film- und Fernsehschaffende

Kleindarsteller/innen gelten als Film- und Fernsehschaffende im Sinne des zwischen den Tarifparteien geschlossenen Manteltarifvertrages.

1.2. Kleindarsteller/innen Definition

Kleindarsteller/innen sind Film- und Fernsehschaffende, die bei der Herstellung einer Film- oder Fernsehproduktion im Bereich der Kleindarstellung engagiert werden und deren darstellerische Mitwirkung die filmische Handlung nicht wesentlich trägt und die ihr kein eigenpersönliches Gepräge gibt. Das ist dann anzunehmen, wenn für die darstellerische Mitwirkung laut Drehbuch

  • (a) kein längerer Sprecheinsatz und
  • (b) kein längerer Wort- bzw. Reaktionswechsel vorgesehen ist.

Zur Kleindarstellung/Komparserie im Sinne dieses Tarifvertrags gehören neben den Körperdoubeln abschließend folgende Tätigkeitsbereiche:

1.2.1. einfache Kleindarstellung

die einfache Kleindarstellung, das heißt, die darstellerische Mitwirkung, die

  • (a) keinen individuellen Sprecheinsatz hat und die
  • (b) entweder im Hintergrund des dargestellten Geschehens bleibt oder zwar im Vordergrund des dargestellten Geschehens spielt, jedoch keinen verbalen bzw. nonverbalen individuellen Wort- oder Reaktionswechsel mit Schauspielrollen hat ⓷,
1.2.2. gehobene Kleindarstellung

die „gehobene“ Kleindarstellung, das heißt, die darstellerische Mitwirkung, die

  • (a)entweder im Hintergrund des dargestellten Geschehens bleibt oder
  • (b) zwar im Vordergrund des Geschehens spielt, jedoch keinen verbalen bzw. nonverbalen längeren Dialog mit Schauspielrollen hat, aber als besonderer einzelner Typ und/oder durch einen kürzeren Sprecheinsatz erkennbar wird ⓸,

1.2.3. Edelkomparserie

die „Edelkomparserie“ ⓹ , das heißt, die darstellerische Mitwirkung, die laut Drehbuch - auch im Vordergrund des Geschehens - einen abgeschlossenen, verbalen bzw. nonverbalen Reaktionswechsel oder verteilt auf die ganze Spielhandlung des Films nicht mehr als wenige jeweils abgeschlossene, verbale bzw. nonverbale kürzere Reaktionswechsel mit anderen Figuren, die Schauspielrollen sind, hat,

1.3. Darüberhinausgehende Leistungen

Werden bei der Herstellung einer Film- oder Fernsehproduktion laut Drehbuch oder in sonstiger Weise von einer/einem Film- und Fernsehschaffenden über kleindarstellerische Leistungen im Sinne von TZ 1.2. hinaus Leistungen einer schauspielerischen Rolle verlangt, dann ist dieser Tarifvertrag nicht anwendbar und es müssen zwischen der/dem Film- und Fernsehschaffenden und dem Filmhersteller von diesem Tarifvertrag abweichende Vereinbarungen im Sinne des auch von den Tarifparteien zusammen mit dem BFFS in Ergänzung zum Manteltarifvertrag (MTV) geschlossenen Tarifvertrages für Schauspielerinnen und Schauspieler („Schauspieltarifvertrag“) getroffen werden.

1.4. Keine schauspielerische Leistung

Werden hingegen bei der Herstellung einer Film- oder Fernsehproduktion laut Drehbuch von einer/einem Film- und Fernsehschaffenden durchweg keine Leistungen einer schauspielerischen Rolle verlangt, die über die besonderen kleindarstellerischen Leistungen im Sinne von TZ 1.2. hinausgehen, findet dieser Tarifvertrag Anwendung.

⓷ Beispiel für Hintergrund: Gäste im Restaurant gegebenenfalls auch mit Kostüm und in Maske; Beispiel für Vordergrund: die Darstellung einer Person, die vor der durch einen Schauspieler / eine Schauspielerin dargestellten Person in einer Kassenschlange wartet.

⓸ vgl. die Beispiele in Fußnote 3: die Gäste im Restaurant streiten sich, die Person in der Kassenschlange schimpft rüpelig und rempelt

⓹ Diese Kategorie entspricht dem bisher bei ZDF-Produktionen verwandten Begriff der „kleinen Rolle“