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3. Rechte an Film, Foto und Namen

Die nachstehenden Regelungen dieser Ziff. 3 gelten für Film- und Fernsehschaffende, an deren Leistungen oder Beiträgen Schutzrechte (z.B. urheberrechtlicher Schutz, Leistungs- oder Bildnisschutz) bestehen:

3.1. Schutzrechte
  • a.
    Der/die Film- und Fernsehschaffende, die/der ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, räumt dem Filmhersteller das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerks auf alle Nutzungsarten zu nutzen.
  • b.
    Ist die/der Film- und Fernsehschaffende Urheber eines vorbestehenden Werks, so räumt er dem Filmhersteller das ausschließliche Recht ein, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerks zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen.
  • c.
    Ist die/der Film- und Fernsehschaffende ausübende Künstlerin/ausübender Künstler, so räumt sie/er dem Filmhersteller das Recht ein, das Filmwerk unter Verwendung der Darbietung auf eine den dem ausübenden Künstler/der ausübenden Künstlerin nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen.
  • d.
    Ist der/die Film- und Fernsehschaffende Filmurheber/-in oder Urheber/-in eines vorbestehenden Werks, so bedarf die Einräumung von Rechten für unbekannte Nutzungsarten sowie die Verpflichtung hierzu einer schriftlichen Vereinbarung.
  • e.
    §§ 43, 90 und 93 UrhG bleiben unberührt.

3.2. Eigenwerbung

Der/die Film- oder Fernsehschaffende räumt dem Filmhersteller darüber hinaus das Recht ein, an der Herstellung des Filmwerks beteiligten Filmschaffenden Ausschnitte zu deren Eigenwerbung zur Verfügung zu stellen und diesen die entsprechende nicht-kommerzielle Nutzung zu gestatten. Der/die Film- oder Fernsehschaffende hat das Recht, dieser Nutzung zu widersprechen.

3.3. Individuelle Vereinbarungen

Über Ziff. 3.1 und 3.2 hinausgehende Rechtseinräumungen sind durch individuelle Vereinbarungen zwischen Film- und Fernsehschaffenden und dem Filmhersteller nach Maßgabe der Ziffern 3.3.1 und 3.3.2 zulässig.

  • 3.3.1.
    Die Einräumung des Rechts, Bildnisse und/oder Film-und/oder Tonaufzeichnungen eines/einer Film- oder Fernsehschaffenden über die Bewerbung des Filmwerks hinaus für die Bewerbung und/oder Verwertung von sonstigen Waren oder Dienstleistungen mit oder ohne Bezug zum Filmwerk zu verwenden (inklusive z.B. Merchandising, Werbung), setzt eine entsprechende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der/dem Film- oder Fernsehschaffenden voraus. Durch eine solche Verwertung darf das persönliche und künstlerische Ansehen der/des Film- oder Fernsehschaffenden nicht verletzt werden.
  • 3.3.2.
    Für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung wird für Filmschaffende, die dem Filmhersteller im Zusammenhang mit der Herstellung eines Kinofilms Rechte an ihren urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützten Leistungen/Werkbeiträgen einräumen, auf Ziff. 4.2 des Ergänzungstarifvertrages Erlösbeteiligung Kinofilm verwiesen. Im Übrigen gelten (auch im Hinblick auf eine Rechtseinräumung gem. Ziff. 3.3.1) die §§ 32, 32a und 79 Abs. 2 UrhG. Das gilt solange, wie es noch keinen Ergänzungstarifvertrag auch für TV-Produktionen gibt, auch für die Beurteilung der Angemessenheit der Vergütung von Fernsehschaffenden, die bei TV Produktionen mitwirken.

3.4. Recht auf Nennung

Recht auf Nennung Einen Anspruch auf Nennung des Namens im Vor- oder Nachspann des Kinofilms, soweit ein Vor- oder Nachspann hergestellt wird, haben Regisseure/-innen, Schauspieler/-innen, Produktionsleiter/-innen, Kameramänner/-frauen, Szenenbildner/-innen, Tonmeister/-innen, Sounddesigner/-innen, Filmeditoren/-innen, 1. Aufnahmeleiter/-innen, Masken- und Kostümbildner/-innen, andere Filmschaffende jedoch nur dann, wenn die Verpflichtung zu ihrer Nennung im Einzelvertrag vereinbart worden ist. Ist bei einer Verwertung im Fernsehen eine entsprechende Nennung nicht rundfunküblich, kann hiervon abgewichen werden. Bei Fernsehproduktionen wird sich der Filmhersteller um eine Nennung der vorgenannten Fernsehschaffenden bemühen. Der Filmhersteller haftet jedoch nicht für Unterlassungen Dritter.