2. Wochengage
Die Wochengage gilt die im Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende unter TZ 5.2 vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ab.
Die Wochengage gilt die im Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende unter TZ 5.2 vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ab.