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4. Tätigkeit des Filmschaffenden

4.1. Umfang und Art der Tätigkeit

Umfang und Tätigkeit des Filmschaffenden werden durch den Arbeitsvertrag bestimmt.

4.2. Synchronisation

Der Filmhersteller kann von den unter Mitwirkung von Film- und Fernsehschaffenden zustande gekommenen Aufnahmen durch Synchronisation fremdsprachige Fassungen herstellen oder durch Dritte herstellen lassen. Er kann hierbei den Film- oder Fernsehschaffenden durch eine andere Kraft ersetzen. Der Filmhersteller kann Aufnahmen derselben Fassung nachsynchronisieren sowie Stummaufnahmen sprachlich synchronisieren und die Berechtigung hierzu Dritten einräumen. In solchen Fällen darf der Filmschaffende nur dann durch eine andere Kraft ersetzt werden, wenn dies aus künstlerischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, insbesondere dann, wenn die durch eine Verwendung des ursprünglich tätig gewordenen Film- oder Fernsehschaffenden anfallenden Kosten für den Filmhersteller unzumutbar sind oder die/der Film- oder Fernsehschaffende trotz dreier Terminvorschläge nicht verfügbar ist.

4.3. Verzicht auf Dienste der/des FS

Der Filmhersteller kann auf die Dienste der/des Filmschaffenden verzichten, soweit im Einzelvertrag nichts Anderes vereinbart ist. Der/die Filmschaffende hat in diesem Fall Anspruch auf die vereinbarten Vergütungen.

4.4. Verpflichtungen der/des FS

Der/die Filmschaffende ist verpflichtet

  • a)
    ab Vertragsabschluss dafür Sorge zu tragen, dass der Filmhersteller ihn kurzfristig erreichen kann;
  • b)
    bei und nach Vertragsabschluss den Filmhersteller auf Verlangen über abgeschlossene Verträge, die innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach vereinbartem Vertragsende beginnen, schriftlich in Kenntnis zu setzen;
  • c)
    vom Vertragsbeginn an dem Filmhersteller an jedem von ihm gewünschten Arbeitsort zur Verfügung zu stehen, sofern nicht Dispositionen erfolgen, die dies für der/den Filmschaffenden aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar machen;

  • d)
    im Falle einer entsprechenden Vereinbarung im Einzelvertrag an der Uraufführung einer weiteren Aufführung des Films im Inland, an offiziellen Filmfestspielen sowie an den im Rahmen der Spio-Gemeinschaftswerbung stattfindenden Veranstaltungen teilzunehmen. Die Anwesenheit kann nicht verlangt werden, wenn die/der Filmschaffende wegen anderweitiger vertraglicher Verpflichtungen an der Teilnahme verhindert ist.

4.5. Vorspann / Werbung

Der/die Filmschaffende hat innerhalb der Vertragsdauer auch bei der Herstellung eines Reklamevorspanns und der evtl. Kurzfassung zur Werbung für den Film auch im Fernsehen mitzuwirken.

4.6. --

-gestrichen-

4.7. Zahlungsverzug des Filmherstellers

Die/der Filmschaffende hat außer in den im Einzelvertrag vorgesehenen Fällen das Recht, die Arbeit einzustellen, wenn und solange der Filmhersteller mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist oder wenn bei festgestellten, ihn gefährdenden Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen keine Abhilfe geschaffen wird. Im Falle des Zahlungsverzuges oder des Streites hierüber ist die/der Filmschaffende auf Verlangen des Filmherstellers gegen eine von diesem innerhalb einer Woche nachzuweisende Sicherheitsleistung zur Fortsetzung seiner Dienste verpflichtet.