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1. Geltungsbereich

1.1. Örtlich

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

1.2. Sachlich

Für die nicht öffentlich-rechtlich organisierten Betriebe zur Herstellung von Filmen.

1.2.1.
Dieser Gagentarifvertrag gilt nicht für Werbefilme.

1.3. Persönlich

Für alle Film-und Fernsehschaffende, die im Sinne dieses Tarifvertrages mit der Herstellung von Filmen unmittelbar im Zusammenhang stehend abhängig beschäftigt werden. Das sind insbesondere Tätigkeiten in den Gewerken: Regie, Produktion, Ausstattung/Szenenbild, Kamera, Darstellende Künstler/-innen (Schauspieler, Sänger, Tänzer), Bildmontage/Filmeditor, Ton, Bildnachbearbeitung/VFX, Beleuchtung/Kamerabühne, Maskenbild, Kostümbild, Spezialeffekte, Stunt sowie Assistenten vorgenannter Sparten und Filmschaffende in ähnlichen oder weiteren mit der Herstellung von Filmen unmittelbar im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.

1.3.1.
Ausgenommen sind Film- und Fernsehschaffende, die ausschließlich mit Synchronarbeiten beschäftigt werden.