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13. Verhinderung des Filmschaffenden

13.1. Informationspflicht bei Verhinderung

Ist der/die Filmschaffende am pünktlichen Erscheinen oder an der Ausübung seiner Tätigkeiten verhindert, so hat er/sie dem Filmhersteller dies unter Angabe der Gründe und unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen.
Der Filmhersteller hat das Recht der Nachprüfung. Im Krankheitsfall ist der Filmhersteller berechtigt, Filmschaffende durch einen von ihm beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, sofern der/die Filmschaffende kein Zeugnis eines Vertrauensarztes einer Krankenversicherung beibringt. Gegebenenfalls hat sich der/die Filmschaffende der Untersuchung durch einen von der Ausfallversicherung des Filmherstellers bestimmten Vertrauensarztes zu unterziehen. In diesem Falle entbindet der Filmschaffende den hinzugezogenen Vertrauensarzt der Ausfallversicherung des Filmherstellers notwendigerweise in Bezug auf Angaben über die Dauer der Krankheit und die sich daraus ergebende Arbeitsunfähigkeit von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Filmhersteller.

13.2. Ausgleich der Verhinderungszeit

Im Falle der Verhinderung der/des Filmschaffenden hat der Filmhersteller das Recht, die Dienste der/des Filmschaffenden für eine Zeit, die derjenigen der Verhinderung entspricht, länger zu den vertraglichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, es sei denn, der Grund der Verhinderung ist höhere Gewalt.

13.3. Entgeltfortzahlung ab dem ersten Beschäftigungstag

Bei Verhinderung der/des Beschäftigten durch Krankheit oder Unfall ohne ihr/sein Verschulden wird die Vergütung gem. § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (auch innerhalb der ersten vier Wochen einer Beschäftigung, der § 3 Abs. 3 EntgFG bleibt insofern unberücksichtigt) für die Dauer von 6 Wochen, längstens bis zum Vertragsende fortgezahlt. Die ärztliche Bescheinigung der Krankmeldung kann vom ersten Tag an verlangt werden. Soweit der Produzent Beiträge zu einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung oder einen Zuschuss gemäß § 257 SGB V leistet, werden die Leistungen dieser Versicherungen für den Fortzahlungszeitraum auf Ansprüche nach Satz 1 angerechnet.

13.4. Verhinderung gem. § 616 BGB

Bei Verhinderung der/des Beschäftigten aus anderen, in ihrer/seiner Person liegenden Gründen ohne ihr/sein Verschulden wird die Vergütung nach Maßgabe des § 616 BGB fortgezahlt, wobei als verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit im Sinne des § 616 BGB gelten:
bei Verpflichtungen bis zu 7 Kalendertagen 2 Tage, bei längerer Verpflichtung 4 Tage.

13.5. Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte

Stehen der/dem Beschäftigten aufgrund der Verhinderung Ansprüche wegen des Verdienstausfalls gegen Dritte zu, so hat er diese Ansprüche in Höhe der vom Produzenten für die Ausfallzeit zu erbringenden Leistungen an diesen abzutreten.