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19. Vertragsrecht und Gerichtsstand

Für die Anwendung und Auslegung des Beschäftigungsvertrages gilt deutsches Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist Berlin, Hamburg, Köln, Leipzig oder München nach Maßgabe des Sitzes oder Wohnsitzes des Beklagten innerhalb des örtlich zuständigen oder des ihm örtlich nächstliegenden dieser Gerichte. Differenzen über die Auslegung des Tarifvertrages, die die Filmschaffenden mit den Filmherstellern haben, dürfen nicht zu ihren beruflichen oder persönlichen Nachteilen führen.

19.a. Tarifliche Clearingstelle

Zur Auslegung von strittigen Tarifvertragsanwendungen, insbesondere zur Anwendung der Ausnahmesituationen gem. TZ 5.2.5.3, kann jede Seite der Tarifparteien eine Clearingstelle anrufen. Diese setzt sich aus je zwei Vertreterinnen bzw. Vertretern der beiden Tarifparteien zusammen. Die Clearingstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Tarifparteien bedarf.